Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Ermessen des Sektorenauftraggebers hinsichtlich des Absehens von der Angebotsausscheidung Stellung und bejaht die Rechtzeitigkeit eines Nachprüfungsantrags, der nicht innerhalb der gesetzlichen Stillhaltefrist, aber innerhalb der irrtümlich mitgeteilten längeren frist geltend gemacht wurde.

