Zusammenfassung: Der VKS betont die Begründungspflicht des Auftraggebers bei der Angebotsbewertung und stellt die Unzulässigkeit des Angebots eines Einheitspreises als Gesamtpreis fest. Weiters erläutert der VKS, dass die Stillhaltefrist durch die Übersendung der begründeten Zuschlagsentscheidung in Gang gesetzt wird.

