Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des UVS OÖ, in der dieser zur Bestimmung der passenden Verfahrensart bei der Ausschreibung geistiger und " sonstiger" Dienstleistungen Stellung nahm und zeigt die Rechtsfolgen, die die Festlegung einer zu kurzen Angebotsfrist durch den Auftraggeber entfaltet.

