Zusammenfassung: Der Autor prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Vergabe künstlerischer Leistungen vom Anwendungsbereich des BVergG umfasst ist und nimmt zur Bestimmung der passenden Verfahrensart Stellung. Weiters behandelt er die Frage der Einstufung künstlerischer Leistungen als nicht prioritäre Dienstleistungen. Erwägungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Direktvergabe runden den Beitrag schließlich ab.

