Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht die Fristberechnung nach dem BVergG 20006. Zur Darstellung dieser Materie beschreibt der Autor eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2006. Die Fristberechnung, vor allem hinsichtlich der Nachprüfungsanträge wird behandelt, wobei der Autor eine Lücke im BVergG 2006 erkennt, die nicht planmäßig scheint.
Rechtsgrundlagen: § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006; § 345 BVergG 2006

