§ 11 Abs 2 Z 1 lit a TVergNG 2002
Die Behörde, nämlich der UVS, hat einen Antrag einer Partei falsch verstanden. Die Partei wollte ein Nachprüfungsverfahren. Der UVS nahm an, dass die Ausschreibungsbedingungen bekämpft werden sollten, doch diese war auch den Akten nicht ersichtlich.

