Zusammenfassung: Enthält eine Ausschreibung in sich Widersprüche, so können diese behoben werden. Eine Nachprüfung ist möglich. Eine Behebung ist nur dann unzulässig, wenn die nachträgliche Behebung den Wert der angebotenen Leistung wesentlich verändern würde.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 120 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002

