Zusammenfassung: Eine Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung ist möglich. Diese kann sogar es tunc sein, wenn offenkundig die Zuschlagserteilung rechtswidrig ist. Dies liegt dann vor, wenn die beteiligten Parteien daran keinen Zweifel haben.
Rechtsgrundlagen: § 105 BVergG 2002; § 879 ABGB

