§ 20 Z 32 BVergG 2002; § 6 NÖVergNPG
Ein Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kann von einem Unternehmer eingebracht werden, der Interesse am Verfahren hatte und durch die Rechtswidrigkeit einen Schaden erlitten hat. Eine Rechtsnachfolge in die Antragslegitimation ist aber nicht möglich.

