§ 99 WLVergG; § 109 WLVergG
Um Schadenersatz zu bekommen, muss ein Feststellungsbescheid vorliegen. Ansonsten ist eine Klage auf Schadenersatz unzulässig.
OGH 10.05.2005, 1 Ob 85/05i
§ 99 WLVergG; § 109 WLVergG
Um Schadenersatz zu bekommen, muss ein Feststellungsbescheid vorliegen. Ansonsten ist eine Klage auf Schadenersatz unzulässig.
OGH 10.05.2005, 1 Ob 85/05i
