Art 6 EMRK; § 163 BVergG 2002; § 173 BVergG 2002
Die Behörde zog zur Begründung für den Ausfall der mündlichen Verhandlung § 173 Abs 5 BVergG 2002 heran. Die Partei behauptete dieser sei verfassungswidrig. Dies ist aber nicht der Fall.
VfGH 06.06.2005, B 1376/03

