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Keine Verfassungswidrigkeit des § 173 Abs 5 BVergG 2002

VergaberechtRPA (Index) 2006/3RPA (Index) 2006, 54 Heft 1 v. 1.1.2006

Art 6 EMRK; § 163 BVergG 2002; § 173 BVergG 2002

Die Behörde zog zur Begründung für den Ausfall der mündlichen Verhandlung § 173 Abs 5 BVergG 2002 heran. Die Partei behauptete dieser sei verfassungswidrig. Dies ist aber nicht der Fall.

VfGH 06.06.2005, B 1376/03

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