Art 6 EMRK; § 12 Abs 2 OÖVergNPG
Grundsätzlich kann eine mündliche Verhandlung im Vergabeverfahren entfallen. Dies ist aber nicht zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt strittig ist. In so einem Fall muss jedenfalls eine mündliche Verhandlung vorgenommen werden.

