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Bei strittigem Sachverhalt kann mündliche Verhandlung nicht entfallen

VergaberechtRPA (Index) 2006/4RPA (Index) 2006, 54 Heft 1 v. 1.1.2006

Art 6 EMRK; § 12 Abs 2 OÖVergNPG

Grundsätzlich kann eine mündliche Verhandlung im Vergabeverfahren entfallen. Dies ist aber nicht zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt strittig ist. In so einem Fall muss jedenfalls eine mündliche Verhandlung vorgenommen werden.

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