§ 14 OÖVergNPG
Wenn die Zuschlagserteilung erfolgt ist, dann hat die entsprechende Behörde nicht mehr die Zuständigkeit hinsichtlich Nichtigkeitserklärungen dieser Entscheidungen des Auftraggebers. Die Behörde muss aber der Rechtsansicht des VfGH und VwGH folgen und hat das recht auf Feststellung.

