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Widerruf(sentscheidung) muss aufgehoben werden können

VergaberechtRPA (Index) 2006/6RPA (Index) 2006, 55 Heft 1 v. 1.1.2006

Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 2 RL 89/665/EWG

Der Auftraggeber kann die Ausschreibung widerrufen. Dieser Widerruf muss aber in Form eines Nachprüfungsverfahrens überprüft werden können. Gegebenenfalls kann die Widerrufsentscheidung auch aufgehoben werden.

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