Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 2 RL 89/665/EWG
Der Auftraggeber kann die Ausschreibung widerrufen. Dieser Widerruf muss aber in Form eines Nachprüfungsverfahrens überprüft werden können. Gegebenenfalls kann die Widerrufsentscheidung auch aufgehoben werden.

