§ 50 Abs 4 BVergG 2002; § 100 BVergG 2002; § 14 KVergRG
Wurde die Frist zur Stellung eines Angebots in gewissem Maße verkürzt, dann kann man vom Vorliegen eines beschleunigten Verfahrens ausgehen. Insofern gelten die verkürzten Fristen. Auch der Nachprüfungsantrag muss dann innerhalb der verkürzten First eingebracht werden.

