Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht den Widerruf der Ausschreibung durch den Auftraggeber und den Widerruf dieses Widerrufs. Der Autor behandelt zur Darlegung des Themas eine Entscheidung des Bundesvergabeamts aus dem Jahr 2005. Er kommt zu dem Schluss, dass ein Widerruf das Vergabeverfahren abschließt und der Auftraggeber diesen Widerruf nicht mehr rückgängig machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 103 BVergG 2002; § 105 BVergG 2002; § 879 ABGB

