Art 6 EMRK; Art 133 Abs 4 B-VG
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens muss eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dies gilt auch für das Kontrollverfahren. Es handelt sich um Art 6 EMRK.
VfGH 23.06.2005, B 840/03
Art 6 EMRK; Art 133 Abs 4 B-VG
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens muss eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dies gilt auch für das Kontrollverfahren. Es handelt sich um Art 6 EMRK.
VfGH 23.06.2005, B 840/03
