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EV soll nicht kürzer als Entscheidungsfrist sein

VergaberechtRPA (Index) 2005/25RPA (Index) 2005, 257 Heft 4 v. 1.7.2005

Zusammenfassung: Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung einer Entscheidung im Verfahren und soll den Eintritt von Schäden verhindern. Mit der Entscheidung im Hauptverfahren tritt die einstweilige Verfügung außer Kraft. Die Dauer einer einstweiligen Verfügung soll daher nicht kürzer sein, als die Frist eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 5 BVergG 2002

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