Zusammenfassung: Ist ein Angebot unvollständig und handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, dann ist es auszuscheiden. Für die Grenzen zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel, ist die Wettbewerbsstellung zu beachten. Werden die Preise im Angebot nicht angegeben, liegt jedenfalls ein unbehebbarer Mangel vor.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002; § 163 BVergG 2002

