§ 13 Abs 8 AVG
Der Antrag auf Nachprüfung im Vergabeverfahren zielt auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ab. Ein solcher Antrag kann im Nachhinein nicht mehr auf andere Entscheidungen ausgeweitet werden. Dies entspricht § 13 Abs 8 AVG.
§ 13 Abs 8 AVG
Der Antrag auf Nachprüfung im Vergabeverfahren zielt auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ab. Ein solcher Antrag kann im Nachhinein nicht mehr auf andere Entscheidungen ausgeweitet werden. Dies entspricht § 13 Abs 8 AVG.
