Zusammenfassung: Der Antragsteller muss nach dem Bundesvergabegesetz eine Pauschalgebühr für seine Anträge entrichten. Das Bundesvergabeamt ist allerdings hinsichtlich eines Kostenersatzes unzuständig. Ein solcher muss bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 177 BVergG 2002

