Zusammenfassung: Die Entscheidung welcher Bieter den Zuschlag erhält kann unter einen Zustimmungsvorbehalt Gesetz werden. Dann jedoch liegt keine Zuschlagsentscheidung im rechtlichen Sinne vor. Es handelt sich dann nur um eine Mitteilung, die aber nicht angefochten werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 42 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002

