Zusammenfassung: Ein Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren ist zulässig. Wenn dieser gestellt wurde, um die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, kann dieser Antrag nicht mehr erweitert werden. Insbesondere kann er nicht auf andere Bieter ausgedehnt werden.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002; § 13 Abs 8 AVG

