Zusammenfassung: Grundsätzlich ist ein Bieter verpflichtet einen Subunternehmer und dessen Leistung anzugeben. Unterlässt er diese Angabe kann dies zu einem Ausscheidungsgrund werden. Ein solcher ist aber nicht anzunehmen, wenn der Subunternehmer nur für einen unwesentlichen Teil der zu erbringenden Leistung eingesetzt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 70 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002

