Zusammenfassung: Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung muss den entsprechenden Formvorschriften genügen. Allerdings kann eine Zuschlagsentscheidung auch angefochten werden, wenn diese Formvorschriften verletzt wurden. Es hat dann eine Nichtigerklärung zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 42 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002

