Zusammenfassung: Die notwendigen Sicherheitszertifikate müssen erbrachte werden. Liegen diese nicht vor, dann ist das Angebot auszuscheiden. Der ausgeschiedene Bieter kann dann durch eine Zuschlagsentscheidung auch nicht mehr beeinträchtigt werden
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002

