Zusammenfassung: Einer Beschwerde vor dem VwGH kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bescheid im Sinne des Gesetzes auch vollzogen werden kann. Liegt eine solche Vollzugstauglichkeit nicht vor, dann kann keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 VwGG

