§ 30 Abs 2 VwGG
Um eine aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH zuzuerkennen, muss auf Grund des Gesetzes eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer muss in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung die ihm zugestoßenen Nachteile konkretisieren. Erfolgt dies nicht, kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

