§ 59 Abs 3 Z 5 OÖ VergG; § 39 Abs 2 AVG
Die Voraussetzung einer Antragstellung, die im OÖ VergG verankert ist, widerspricht nicht dem Grundsatz der Amtswegigkeit. Es handelt sich nur um ein formelles Erfordernis, die Behörde muss aber weitere Vorbringen der Partei trotzdem beachten. Ein Neuerungsverbot kann in dieser Bestimmung auch nicht gesehen werden.

