Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich der Frage, welche Folgen eine verspätete Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots durch den Auftraggeber hat. Der Autor beschreibt zur Darstellung des Problems eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2003. Erörtert wird die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgrundes, der Nachprüfungsantrag und die Antragslegitimation.

