Art 7 Abs 1 B-VG; § 44 Abs 5 WLVergG; § 45 WLVergG; § 47 Z 3 WLVergG
Auch die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare, unangemessene Preisbildung kann als nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises qualifziert werden, die die Angebotsausscheidung rechtfertigt. Bei Preisdifferenzen von ca 6,7 % muss eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend durchgeführt werden.

