Zusammenfassung: Der Autor analysiert eine Entscheidung des UVS Tirol, wonach die Verwendung einer den Bietern nicht bekannten Bewertungsmatrix zum Zweck der Preisbewertung im Rahmen der Bestbieterermittlung den Vorgaben des Vergaberechts widerspreche. Die trotz des Verbots einer einstweiligen Verfügung erfolgte Zuschlagserteilung habe sowohl vergabe- wie auch zivilrechtliche Nichtigkeit zur Folge.

