Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur gebotenen gleichförmigen Auslegung von Zuschlagskriterien Stellung und erläutert, dass die Klärung der Frage, ob die Mitwirkung eines Unternehmens bei Vorarbeiten einem fairen und lauteren Wettbewerb entgegenstehe, als Prognoseentscheidung des Auftraggebers zu qualifizieren sei, der aber zur gleichförmigen Information aller Bieter verpflichtet sei.

