Zusammenfassung: Im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung befasst sich die erkennende Instanz mit einem Nachprüfungsantrag und dahingehend mit der Bindungswirkung von Bescheiden. Werden von dieser neben dem Spruch auch die Feststellungen erfasst?
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 2 WLVergG

