Zusammenfassung: Der VKS konkretisiert die Bindungswirkung eines rk Bescheids und erläutert, dass das Vorliegen eines zwingenden Angebotsausscheidensgrundes den Wegfall des Anfechtungsrechts bezüglich der Zuschlagsentscheidung zur Folge hat. Weiters führt er aus, dass nach Ablauf der Angebotsfrist weder die Wahl des Vergabeverfahrens noch die Ausschreibungsunterlagen angefochten werden können.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 2 WLVergG; § 33 WVRG; § 99 WLVergG; § 101 Z 4 WLVergG

