Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit von Bietern Stellung und beschreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsbescheide. Weiters legt das BVA dar, dass der Auftraggeber zur Unterbindung wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei den Bietern verpflichtet ist und konkretisiert die zwingenden Widerrufsgründe iSd § 55 Abs 1 BVergG.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 BVergG; § 113 BVergG

