Zusammenfassung: Für am 1.9.2002 anhängige " Alt-Vergabeverfahren" gelangen die Bestimmungen des BVergG 1997 zur Anwendung; die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem BVA. Urlaubspläne des Antragstellers sind bei der Interessensabwägung im Rahmen der Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 116 BVergG 1997; § 113 Abs 2 BVergG 1993

