Zusammenfassung: Die Autoren analysieren eine Entscheidung des BVA, in der dieser darlegte, dass aus einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 188 Abs 6 Z3 iVm Abs 1 BVergG 2002 abgeleitet werden könne, dass für alle bereits vor dem 1.9.2002 eingeleiteten Vergabeverfahren sämtliche Vorschriften des BVergG 1997 zur Geltung gelangen. Dabei zeigen sie berechtigte Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesvergabeamts und der Bundes-Vergabekontrollkommission im Nachprüfungsverfahren auf.

