Zusammenfassung: Der Beitrag bietet anhand von tabellarischen Auflistungen einen Überblick über die (Präklusiv-)Fristen, die bei der Geltendmachung von Feststellungs- oder Nachprüfungsanträgen im Anwendungsbereich des BVergG 2002 berücksichtigt werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 169 BVergG; § 23 BVergG; § 112 BVergG; § 125 BVergG; § 129 BVergG

