Zusammenfassung: Im Zuge des Abwägens von Interessen ist idR dem Rechtsschutzgedanken zu folgen und daher die einstweilige Verfügung zu erlassen. Nur besondere, schwerwiegende Gründe rechtfertigen eine Ausnahme .
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 3 BVergG 1997; § 188 BVergG 2002
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