Zusammenfassung: Die Auftragsvergabe bzgl eines Leistungsteils eines Teilloses begründet zwar eine Umgehung des Zuschlagsverbots, der Zuschlag gilt aber in Ermangelung einer Nichtigkeitsbestimmung als erteilt. Bei einer freihändigen Vergabe kommt die analoge Anwendung des § 53a BVergG nicht in Betracht; die Erlassung einer EV oder die Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des BVA.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG

