Zusammenfassung: Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Beantragung der Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung voraus. Nach Beendigung des Nachprüfungsverfahrens kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 1 BVergG; § 113 Abs 2 BVergG

