Zusammenfassung: Im Provisorialverfahren ist im Zweifel von der Anwendbarkeit des Bundesvergabeamts für den verfahrensgegenständlichen Auftrag auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 3 BVergG
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Zusammenfassung: Im Provisorialverfahren ist im Zweifel von der Anwendbarkeit des Bundesvergabeamts für den verfahrensgegenständlichen Auftrag auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 3 BVergG
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