Zusammenfassung: Die in der Ausschreibung fälschlich als Zuschlagskriterien bezeichnete Kriterien der Mitarbeiterqualifikation, von Referenzen, der Mitarbeiteranzahl sind als Eignungskriterien zu qualifizieren, deren Nichterfüllung die Ausschließung des Bieters erfordert.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 2 Z 3 BVergG; § 60 Abs 4 BVergG

