Zusammenfassung: In diesem Beitrag bespricht der Autor die Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im öffentlichen Vergabewesen und erläutert, welche Vorgaben sich daraus zB für die Bieterauswahl, für technische Spezifikationen, die Auswahl des Auftragsgegenstandes oder die Zuschlagserteilung ableiten lassen. Resümierend weist er darauf hin, dass der Auftraggeber den Auftragsgegenstand so wählen könne, wie es seinen sozialpolitischen Anliegen entspricht. Ein Verstoß gegen soziale Schutzvorschriften könne zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

