Zusammenfassung: Sofern noch notwendige Bewilligungen fehlen, kann eine rechtsgültige Zuschlagserteilung nicht erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG; § 15 BVergG
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Zusammenfassung: Sofern noch notwendige Bewilligungen fehlen, kann eine rechtsgültige Zuschlagserteilung nicht erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG; § 15 BVergG
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