Die Maßgeblichkeit des öffentlichen Rechts für einen Vertrag und die Ausübung von Hoheitsgewalt schließt den Bestand einer Vertragsbeziehung nach Art 1 lit a RL 93/97/EWG nicht aus. Auch eine Gemeine kann als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren sein, der die Vorgaben der RL 93/97/EWG erfüllen muss.

