§ 333 BVergG 2018, § 33 Abs 1 VwGVG
BVwG, 19.12.2024, W279 2303067-5/29E
Ein Rechtsirrtum kann daher zwar prinzipiell einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, im vorliegenden Fall wäre dieser aber für den Antragsteller bei durchschnittlicher Sorgfalt leicht vermeidbar gewesen. Zudem handelt

