§ 1 Abs 1 BVwG-EVV 2014
BVwG, 19.12.2024, W279 2303067-5/29E
Für die zulässige Form der Einbringung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht kommt es auf die relevanten Rechtsvorschriften an. Aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im „Impressum“ der Webseite eines Gerichtes kann nicht automatisch auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden. Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zuletzt VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014).

