Art 6 Abs 1 VO (EG) 1370/2007
SA GA Dean Spielmann, 26.02.2026, C-809/24
Trenitalia
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.